Steueroptimierung durch Forschungsprämie

Für bestimmte Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung können Unternehmer mit betrieblichen Einkünften unabhängig von ihrer jeweiligen Rechtsform eine Forschungsprämie in Höhe von 12% in Anspruch nehmen.

Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2016 beginnen; davor betrug die Forschungsprämie 10%. Von dieser steuerlichen Prämienbegünstigung umfasst ist sowohl die eigenbetriebliche Forschung als auch in Auftrag gegebene Forschung (sog. Auftragsforschung). Diese Unterscheidung ist insofern wesentlich, als für die eigenbetriebliche und die Auftragsforschung zum Teil unterschiedliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Forschungsprämie vorgesehen sind.

Eigenbetriebliche Forschung

Die eigenbetriebliche Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte durchgeführt werden. Zudem ist für Forschungsprämien, die eine eigenbetriebliche Forschung betreffen, vom Steuerpflichtigen ein (kostenloses) Jahresgutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) über FinanzOnline anzufordern.
Mithilfe dieses Gutachtens soll den zuständigen Finanzbehörden die Beurteilung, ob die geforderten inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen oder nicht, erleichtert werden. Bei mehrjährigen Forschungsprojekten empfiehlt es sich, eine sogenannte Forschungsbestätigung mit anschließender Anforderung eines Projektgutachtens zu beantragen. Diese wird für einen bestimmten künftigen Zeitraum erteilt und hat zur Folge, dass sich der Steuerpflichtige für die von der Forschungsbestätigung erfassten F&E-Tätigkeiten die jährliche Beantragung eines Gutachtens bei der FFG erspart. Weiters kann auch ein Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage beantragt werden.

Auftragsforschung

Bei der Auftragsforschung muss der Auftragnehmer seinen Sitz im EU/EWR-Raum haben und sich mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befassen (wie etwa ein Universitätsinstitut).
Darüber hinaus muss der inländische Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer nachweislich mitteilen, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen er die Forschungsprämie für Auftragsforschung in Anspruch nimmt. In diesem Ausmaß kann der Auftragnehmer keine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung geltend machen.
Im Gegensatz zur eigenbetrieblichen Forschung – für die keine Höchstgrenze gilt – ist die Forschungsprämie bei Auftragsforschung nur für Aufwendungen in Höhe von höchstens € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr zulässig. Ein Gutachten der FFG ist nicht erforderlich, allerdings hat der Steuerpflichtige anlässlich der Antragstellung jedes in Auftrag gegebene Forschungsprojekt/Forschungsvorhaben nach bestimmten Kriterien zu beschreiben und dem Auftragnehmer bekannt zu geben.

Beilage zur Steuererklärung

Sowohl für die eigenbetriebliche Forschung als auch die Auftragsforschung gilt, dass die Forschungsprämie frühestens nach Ablauf des Wirtschaftsjahres und spätestens mit Rechtskraft des entsprechenden Bescheides in einer geltend gemacht werden kann. Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen wird diese dem Abgabenkonto gutgeschrieben.
Bei der rechtzeitigen und sachgerechten Beantragung der Forschungsprämie bzw. bei der Anforderung des entsprechenden Gutachtens der FFG und damit bei der Optimierung ihres steuerlichen Gewinns beraten und unterstützen wir Sie gerne!