Die steuerliche Behandlung von Maturabällen

Mit der Frage der steuerlichen Behandlung von Maturabällen hat sich das Finanzministerium in einer eigens veröffentlichten Information näher beschäftigt. Abhängig von der jeweiligen Organisationsform ergeben sich unterschiedliche steuerliche Auswirkungen.

Für Vereine, die gemeinnützigen Zwecken dienen, bestehen bestimmte steuerliche Erleichterungen. So sind etwa Überschüsse oder Gewinne aus Vereinsfesten gemeinnütziger Vereine von der Körperschaftsteuer insoweit befreit, als sie in Summe € 10.000 pro Jahr nicht übersteigen. Zudem besteht unter gewissen Voraussetzungen eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht.

Wird anlässlich der Durchführung eines Maturaballes eigens ein Verein nur zum Zweck der Förderung der Maturanten oder einer Maturareise gegründet, so scheidet allerdings die Inanspruchnahme von steuerlichen Begünstigungen aus, da damit kein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird.

Wird ein Schulball hingegen von einem bereits bestehenden gemeinnützigen Verein durchgeführt (z.B.: Elternverein), ist darauf zu achten, dass die Durchführung eines solchen Schulballes in den Statuten des Vereines vorgesehen ist und der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Ist dies nicht der Fall, kommt es zum Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereins. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass lediglich die Unterstützung bedürftiger Schüler, nicht jedoch die Finanzierung einer Maturareise für alle Maturanten einen gemeinnützigen Zweck darstellt.

Kleines oder großes Vereinsfest?

Zudem ist darauf zu achten, ob die Veranstaltung eines Schulballes ein kleines oder ein großes Vereinsfest darstellt. Liegt ein großes Vereinsfest vor, so handelt es sich beim Ball um eine begünstigungsschädliche Betätigung und es kommt  – von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen – zum Verlust der steuerlichen Erleichterungen (etwa keine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht). Unabhängig davon ist ein Schulball jedenfalls dann begünstigungsschädlich, wenn der erzielte Gewinn nicht für die gemeinnützigen Zwecke des Vereines sondern für die Finanzierung einer Maturareise für alle Maturanten verwendet wird. Darüber hinaus besteht bei Verlassen der begünstigten Vereinssphäre und dem Ausüben einer unternehmerischen Tätigkeit die Belegerteilungs- und bei Überschreiten der maßgeblichen Umsatzgrenzen (Jahresumsatz von € 15.000 und Barumsätze von € 7.500) Registrierkassenpflicht.

Wird hingegen die Organisation und Durchführung eines Schulballes einem Personenkomitee, welches jährlich wechselt (etwa der jeweils aktuelle Maturajahrgang), übertragen, so liegt mangels Wiederholungsabsicht bzw. mangels Nachhaltigkeit weder eine der Einkommensteuer noch der Umsatzsteuer unterliegende Tätigkeit vor. Darüber hinaus besteht auch keine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.

Die Abwicklung eines Maturaballes über ein Personenkomitee kann aus steuerlicher Sicht durchaus eine interessante Gestaltungsmöglichkeit darstellen, wobei die Umstände im jeweiligen Einzelfall im Detail zu analysieren sind. Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne!