Steuerliche Behandlung des Autos beim Einzelunternehmer
Die steuerliche Behandlung eines Personenkraftwagens (Pkw) hängt davon ab, ob die betriebliche oder private Nutzung überwiegt.
Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, so ist es zur Gänze dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Die laufenden Aufwendungen (Treibstoff, Versicherung, Reparaturen, Reinigung, etc.) sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) sind allerdings nur im Ausmaß der betrieblichen Nutzung Betriebsausgaben. Der auf die private Verwendung entfallende Kostenanteil ist auszuscheiden.
Berechnung der Abschreibung
Bei der Berechnung der Abschreibung (AfA) und der anschaffungskostenabhängigen Nutzungs¬aufwendungen (Kasko Versicherung, erhöhte Servicekosten, Zinsen, usw.) ist eine Angemessenheitsgrenze von € 40.000 und die gesetzliche Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zu berücksichtigen. Anschaffungskosten, die über € 40.000 hinausgehen, sind steuerlich nicht absetzbar. Bei einem Verkauf des Pkw ist der gesamte Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.
Kilometergeld € 0,42 pro Kilometer
Sind mehr als 50 % der gefahrenen Kilometer privat veranlasst, stellt der Pkw zur Gänze Privatvermögen dar. Die auf die betriebliche Verwendung entfallenden Betriebskosten sowie die aliquote AfA sind als Betriebsausgaben absetzbar, wobei für den Unternehmer ein Wahlrecht besteht, die tatsächlichen Kosten oder das Kilometergeld anzusetzen. Für maximal 30.000 betrieblich gefahrene Kilometer pro Jahr kann das Kilometergeld in Höhe von € 0,42 pro Kilometer als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Wird das Kilometergeld angesetzt, werden damit fast alle Kosten (z.B. AfA, laufende Betriebskosten, Finanzierungskosten, etc.) abgegolten und können nicht mehr zusätzlich abgesetzt werden. Nur Schäden auf Grund höherer Gewalt (z.B. Unfallkosten) können zusätzlich zum Kilometergeld geltend gemacht werden.
Ansatz der tatsächlichen Kosten
Der Ansatz der tatsächlichen Kosten ist zu empfehlen, wenn die Anschaffungs- und Betriebskosten des Fahrzeugs hoch sind. Da das Kilometergeld nicht von der Höhe der Anschaffungs- und Betriebskosten abhängt, ist es den tatsächlichen Kosten vorzuziehen, wenn es sich um ein preiswerteres Fahrzeug handelt oder eine hohe Kilometerleistung vorliegt.
Bei einem Pkw im Privatvermögen unterliegt ein Veräußerungsgewinn nicht der Einkommensteuer. Die Veräußerung ist nur dann steuerpflichtig, wenn der Pkw innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung wieder verkauft wird.
Der Nachweis der Fahrtkosten kann mittels eines Fahrtenbuches bzw. durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, erbracht werden. Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssen u.a. die betrieblich und privat gefahrenen Kilometer ersichtlich sein (bei den betrieblichen inklusive dem Zweck der Fahrt). Anhand der Aufteilung auf betriebliche und private Fahrten wird bei Geltendmachung der tatsächlichen Kosten ein Privatanteil ausgeschieden.
Bei Personen- und Kombinationskraftwagen kann keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Für bestimmte Kraftfahrzeuge (Fiskal-Lkw) besteht jedoch diese Möglichkeit, wenn sie als Kleinlastkraft-, Kasten- und Pritschenwagen oder Kleinbusse eingestuft sind. Entsprechende Listen, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich sind, werden auf der Homepage des Finanzministeriums laufend aktualisiert.