Vereinfachung für Ärzte: Neue Berechnung der Umsatzgrenze
Seit 1.1.2017 sind neben den Umsätzen aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen auch steuerbefreite Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin bei der Berechnung der Umsatzgrenze ausgenommen.
Umsätze von Kleinunternehmern sind umsatzsteuerbefreit. Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind Unternehmer, deren Umsätze im betreffenden Veranlagungszeitraum 30.000 € nicht übersteigen. Bisher hat die Regelung vorgesehen, dass mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften und aus der Geschäftsveräußerung alle Umsätze in die Umsatzgrenze von 30.000 € einzurechnen sind, somit auch Umsätze, die gemäß dem Umsatzsteuergesetz steuerfrei sind.
Mit 1.1.2017 wurde die Berechnung der Umsatzgrenze insoweit geändert, als neben den Umsätzen aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen nunmehr auch Umsätze im Zusammenhang mit gewissen umsatzsteuerfreien Lieferungen und Leistungen bei der Berechnung der Umsatzgrenze ausgenommen sind. Dies betrifft auch steuerbefreite Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin.
Vereinfachung für Unternehmer
Durch diese Änderung soll eine Vereinfachung für jene Unternehmer erreicht werden, die neben ihrer grundsätzlich umsatzsteuerfreien Tätigkeit auch geringe steuerpflichtige Umsätze erzielen, da die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auch zum Entfall der verpflichtenden Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen führt.
Beispiel: Ein selbständiger Arzt erzielt umsatzsteuerfreie Einnahmen aus Heilbehandlungen im Humanbereich in Höhe von € 100.000 und umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aufgrund der Erstellung von Gutachten in Höhe von € 10.000 (netto).
Nach der alten Regelung käme die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung, da die Umsatzgrenze von € 30.000 überschritten wurde. Gemäß der neuen Rechtslage sind die steuerfreien Umsätze aus Heilbehandlungen nicht in die Umsatzgrenze von € 30.000 miteinzubeziehen. Somit unterliegt der Arzt der Kleinunternehmerregelung, sofern er nicht hinausoptiert.
Kein Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer
Zu beachten ist, dass es sich bei der Kleinunternehmerregelung um eine unechte Steuerbefreiung handelt. Dies bedeutet, dass dem Kleinunternehmer kein Vorsteuerabzug zusteht. Allerdings kann aus der Kleinunternehmerregelung hinausoptiert werden mit der Konsequenz, dass die Umsätze umsatzsteuerpflichtig sind und ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.
Weiters hat der Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abzugeben, sofern im Veranlagungszeitraum ausnahmsweise doch Umsatzsteuer zu entrichten ist (z.B. beim innergemeinschaftlichen Erwerb).