VfGH bestätigt Kammerumlage
Der Verfassungsgerichtshof bestätigte in einem Erkenntnis die Verfassungskonformität der Kammerumlage 1. Auch Härte im Einzelfall steht dem nicht entgegen.
Der Verfassungsgerichtshof hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob die Regelung der Berechnung der Kammerumlage 1 verfassungskonform ist. Die Wirtschaftskammerbeiträge bestehen aus der Kammerumlage 1 (KU 1), der Kammerumlage 2 (KU 2 oder DZ) und der Grundumlage. Während die Kammerumlagen der Finanzierung der 10 Wirtschaftskammern dienen, ist die Grundumlage zur Finanzierung der Fachorganisationen (Fachvertretung, Fachgruppen und Fachverbände) bestimmt.
Unterschiedlichen Bemessungsgrößen
Die Berechnung der Kammer- und Grundumlagen erfolgt dabei anhand von unterschiedlichen Bemessungsgrößen. Bemessungsgrundlage der Kammerumlage 1 ist die Umsatzsteuerschuld der Vorleistenden auf Grund von Lieferungen und Leistungen an das Kammermitglied (Vorsteuern), die Einfuhrumsatzsteuer, die Erwerbssteuer sowie die vom Vorleistenden auf das Kammermitglied übergegangene Umsatzsteuerschuld (reverse charge), wobei diese nur von jenen Mitgliedern zu entrichten ist, deren Umsätze jährlich € 150.000,- übersteigen. Die Bemessungsgrundlage der Kammerumlage 2 ist die Lohn- und Gehaltssumme nach dem Familienlastenausgleichsgesetz.
Handel mit Emissionszertifikaten
Anlassfall für die Überprüfung der Verfassungskonformität der Regelung zur umsatzabhängigen Kammerumlage 1 war ein Unternehmen, welches im Handel mit Emissionszertifikaten hohe Umsätze erzielte. Die Kammerumlage 1 wurde von diesen Umsätzen berechnet. Die Gewinne aus dieser Tätigkeit betrugen aufgrund einer fix vereinbarten Handelsgebühr jedoch lediglich wenige Cent. Da die Gewinne nur ein geringes Ausmaß am Transaktionsvolumen ausmachten, war aus Sicht des Unternehmens die umsatzabhängige Kammerumlage 1 im Verhältnis zum Gewinn unverhältnismäßig hoch und die Regelung daher gleichheitswidrig.
Einfache und leicht handhabbare Regelung
Der Verfassungsgerichtshof bestätigte jedoch in seinem Erkenntnis die Verfassungskonformität der Kammerumlage 1. Dies begründete er damit, dass „ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig ist, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen.“